§ 45. (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen, Paragraph 45, (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,
wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob er 30 000 S übersteigt;
wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30 000 S nicht übersteigt, ob die Revision nach § 46 Abs. 2 Z 1 zulässig ist.wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30 000 S nicht übersteigt, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig ist.
(2) Auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes sind die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden, jedoch ist das Gericht nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Erforderlichenfalls sind die Parteien in der Berufungsverhandlung über den Wert des Streitgegenstandes zu vernehmen. Die im § 49 Abs. 1 Z 5 JN genannten Streitigkeiten sind jedenfalls mit einem 30 000 S übersteigenden Betrag zu bewerten. (2) Auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes sind die Paragraphen 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden, jedoch ist das Gericht nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Erforderlichenfalls sind die Parteien in der Berufungsverhandlung über den Wert des Streitgegenstandes zu vernehmen. Die im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten sind jedenfalls mit einem 30 000 S übersteigenden Betrag zu bewerten.
(3) Das Rekursgericht hat die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; der § 527 Abs. 1 zweiter Satz ZPO gilt nicht. (3) Das Rekursgericht hat die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden; der Paragraph 527, Absatz eins, zweiter Satz ZPO gilt nicht.
(4) Das Gericht zweiter Instanz darf einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO oder nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder 6 ZPO unstatthaft ist und es erachtet, daß die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 Z 1 gegeben sind, oder wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, an Geld oder Geldeswert 30 000 S übersteigt. (4) Das Gericht zweiter Instanz darf einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO oder nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder 6 ZPO unstatthaft ist und es erachtet, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, gegeben sind, oder wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, an Geld oder Geldeswert 30 000 S übersteigt.
(5) In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse hat ein Ausspruch nach Abs. 1 bis 3 zu unterbleiben, ein Rechtskraftvorbehalt ist auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 zulässig. (5) In besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse hat ein Ausspruch nach Absatz eins bis 3 zu unterbleiben, ein Rechtskraftvorbehalt ist auch ohne die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, zulässig.