(4)Absatz 4,In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse hat ein Ausspruch nach Abs. 1, 2 oder 4 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO oder nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.In besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse hat ein Ausspruch nach Absatz eins, 2, oder 4 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO oder nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig.