Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Sachverständigengebühren

Paragraph 42, (1) Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben

  1. Ziffer eins
    in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, JN genannten Betrag nicht übersteigt;
  2. Ziffer 2
    in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.

(2) Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor

  1. Ziffer eins
    in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, bestimmt worden ist;
  2. Ziffer 2
    in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.

Anmerkung

S. auch §§ 39 Abs. 5 ASGG, 332, 365 ZPO, § 3 GEG und 40 Abs. 1
Z 1 lit. b GebAG 1975, sowie P VII Z 2 des Einführungserlasses
zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011302

Alte Dokumentnummer

N11985179720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P42/NOR12011302

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