Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.07.1989
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Sachverständigengebühren
§ 42. (1) Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben Paragraph 42, (1) Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben
in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den im § 49 Abs. 1 Z 1 JN genannten Betrag nicht übersteigt;in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, JN genannten Betrag nicht übersteigt;
in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.
(2) Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor
in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bestimmt worden ist;in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, bestimmt worden ist;
in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.
Anmerkung
S. auch §§ 39 Abs. 5 ASGG, 332, 365 ZPO, § 3 GEG und 40 Abs. 1
Z 1 lit. b GebAG 1975, sowie P VII Z 2 des Einführungserlasses
zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011302
Alte Dokumentnummer
N11985179720