Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Sachverständigengebühren

Paragraph 42, (1) Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben

  1. Ziffer eins
    in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den Betrag von 30 000 S nicht übersteigt;
  2. Ziffer 2
    in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.

(2) Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor

  1. Ziffer eins
    in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, bestimmt worden ist;
  2. Ziffer 2
    in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. XL und XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12012954

Alte Dokumentnummer

N1198912011F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P42/NOR12012954

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