Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Text

Sachverständigengebühren

Paragraph 42, (1) Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben

  1. Ziffer eins
    in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, JN genannten Betrag nicht übersteigt;
  2. Ziffer 2
    in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.

(2) Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor

  1. Ziffer eins
    in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, bestimmt worden ist;
  2. Ziffer 2
    in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.