Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen (vgl. § 98 Abs. 8 idF
BGBl. I Nr. 120/1999).
Text
2. Örtliche Zuständigkeiten
1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständigFür die im Paragraph 50, Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengelin den Fällen der Ziffer eins bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
das Unternehmen seinen Sitz hat,
regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,
das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengelin den Fällen der Ziffer 4, nur das Gericht, in dessen Sprengel
die juristische Person ihren Sitz hat,
die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
in den Fällen der Z 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengelin den Fällen der Ziffer 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel
die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder
der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Absatz 2,Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.Das Wahlrecht des Klägers nach Absatz eins, besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im Paragraph 52, genannten Person geführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12017593
Alte Dokumentnummer
N1199961045L