Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
2. Örtliche Zuständigkeiten
1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständigFür die im Paragraph 50, Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengelin den Fällen der Ziffer eins bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
das Unternehmen seinen Sitz hat,
regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,
das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengelin den Fällen der Ziffer 4, nur das Gericht, in dessen Sprengel
die juristische Person ihren Sitz hat,
die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengelin den Fällen der Ziffer 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel
die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) oder der gleichartige Leistungsträger ihren Sitz oder
der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengelin den Fällen der Ziffer 8, nur das Gericht, in dessen Sprengel
die Gebietskrankenkasse ihren Sitz oder
der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Absatz 2,Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.Das Wahlrecht des Klägers nach Absatz eins, besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im Paragraph 52, genannten Person geführt wird.
Anmerkung
Durch das Wort „auch“ wird auf sonst bestehende Gerichtsstände verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR40094084