Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.09.2012
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Wahlkörper der Arbeitnehmer
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen 5 bis 7 ist die Hauptversammlung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.
(2)Absatz 2,Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Landesebene für die Berufsgruppen 5 bis 7 sind die Vollversammlungen der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.
(3)Absatz 3,Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im Paragraph 19, Absatz 4, genannten Bereiche:
im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte,
in Tirol die Kammerversammlung der Landarbeiterkammer,
in Vorarlberg die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,
in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer.
(4)Absatz 4,Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im § 19 Abs. 5 genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält.Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im Paragraph 19, Absatz 5, genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält.
Anmerkung
S. auch § 26 ASGG.
S. auch Art. XI §§ 3 und 4 d.
BGBl. Nr. 91/1993.
Schlagworte
landwirtschaftliche Dienstnehmer, Gemeindebedienstete
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12015030
Alte Dokumentnummer
N1199439799J