Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Wahlkörper der Arbeitnehmer

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen 5 bis 7 ist die Hauptversammlung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.
  2. Absatz 2,Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Landesebene für die Berufsgruppen 5 bis 7 sind die Vollversammlungen der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.
  3. Absatz 3,Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im Paragraph 19, Absatz 4, genannten Bereiche:
    1. Ziffer eins
      im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte,
    2. Ziffer 2
      in Tirol die Kammerversammlung der Landarbeiterkammer,
    3. Ziffer 3
      in Vorarlberg die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,
    4. Ziffer 4
      in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer.
  4. Absatz 4,Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im Paragraph 19, Absatz 5, genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält.

Anmerkung

S. auch § 26 ASGG.
S. auch Art. XI §§ 3 und 4 d. BGBl. Nr. 91/1993.

Schlagworte

landwirtschaftliche Dienstnehmer, Gemeindebedienstete

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015030

Alte Dokumentnummer

N1199439799J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P21/NOR12015030

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