Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Text

Wahlkörper der Arbeitnehmer

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen 5 bis 7 ist die Hauptversammlung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.
  2. Absatz 2,Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Landesebene für die Berufsgruppen 5 bis 7 sind die Vollversammlungen der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.
  3. Absatz 3,Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im Paragraph 19, Absatz 4, genannten Bereiche:
    1. Ziffer eins
      im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte,
    2. Ziffer 2
      in Tirol die Kammerversammlung der Landarbeiterkammer,
    3. Ziffer 3
      in Vorarlberg die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,
    4. Ziffer 4
      in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer.
  4. Absatz 4,Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im Paragraph 19, Absatz 5, genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält.