Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11a
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2,
BGBl. I Nr. 76/2002)
Text
Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;
Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,
über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (Paragraphen 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach Paragraph 11 b, erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,) (2)Absatz 2,Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 und 3,Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 2 und 3,
Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie
eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Paragraph 473 a, ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.
(3)Absatz 3,Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden überDer Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 sowieAngelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3, sowie
Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßtenRechtsmittel gegen die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 gefaßten
Beschlüsse.
(4)Absatz 4,Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.Eine Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Absatz 2 und 3) Senate nach Paragraph 11, Absatz eins, entschieden haben.
Anmerkung
1. siehe auch § 37 Abs. 1;
2. ÜR: Art. X,
BGBl. I Nr. 76/2002
Schlagworte
Übergabsauftrag, Mutwillensstrafe
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR40030100