Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

Text

Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;

Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,
    1. Ziffer eins
      über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (Paragraphen 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
    2. Ziffer 2
      eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach Paragraph 11 b, erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
    3. Ziffer 3
      in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)
  2. Absatz 2,Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
    1. Ziffer eins
      Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 2 und 3,
    2. Ziffer 2
      Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie
    3. Ziffer 3
      eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Paragraph 473 a, ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.
  3. Absatz 3,Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
    1. Ziffer eins
      Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3, sowie
    2. Ziffer 2
      Rechtsmittel gegen die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 gefaßten
    Beschlüsse.
  4. Absatz 4,Eine Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Absatz 2 und 3) Senate nach Paragraph 11, Absatz eins, entschieden haben.

Anmerkung

1. siehe auch Paragraph 37, Absatz eins,;

2. ÜR: Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Schlagworte

Übergabsauftrag, Mutwillensstrafe

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40030100