Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 11a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 3, BGBl. Nr. 624/1994.

Text

Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;

Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten

Gerichtshofs

Paragraph 11 a, (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,

  1. Ziffer eins
    über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (Paragraphen 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
  2. Ziffer 2
    eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach Paragraph 11 b, erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
  3. Ziffer 3
    Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;
  4. Ziffer 4
    außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über
    1. Litera a
      die Verfahrenshilfe;
    2. Litera b
      die Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;
    3. Litera c
      die Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;
    4. Litera d
      die Unterbrechung des Verfahrens;
    5. Litera e
      die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;
    6. Litera f
      Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
    7. Litera g
      die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (Paragraph 38, ZPO);
    8. Litera h
      die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (Paragraphen 56, ff ZPO);
    9. Litera i
      die Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;
    10. Litera j
      die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419, 430, ZPO);
    11. Litera k
      die Ergänzung von Beschlüssen (Paragraph 430, ZPO), die der Vorsitzende nach den Litera a bis j oder nach den Ziffer eins, oder 3 gefaßt hat.
  1. Absatz 2,Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
    1. Ziffer eins
      Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie
    2. Ziffer 2
      Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden
      1. Litera a
        die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;
      2. Litera b
        über den Kostenpunkt.
  2. Absatz 3,Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
    1. Ziffer eins
      Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie
    2. Ziffer 2
      Rechtsmittel gegen die nach Absatz 2, gefaßten Beschlüsse.
  3. Absatz 4,Eine Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Absatz 2 und 3) Senate nach Paragraph 11, Absatz eins, entschieden haben.

Anmerkung

siehe auch § 37 Abs. 1

Schlagworte

Übergabsauftrag, Mutwillensstrafe

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015024

Alte Dokumentnummer

N1199439793J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P11a/NOR12015024

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