(1)Absatz eins,Soweit dies in der Verordnung gemäß § 73 angeordnet ist,Soweit dies in der Verordnung gemäß Paragraph 73, angeordnet ist,
sind die Schriftsätze mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
sind Beilagen zu elektronisch eingebrachten Schriftsätzen in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.