Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Vorverfahren

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Die Grundsatzentscheidung ist den Parteien mit Ausnahme des Asylgerichtshofes zu übermitteln; diesen steht es frei, binnen vier Wochen nach Übermittlung der Grundsatzentscheidung schriftliche Äußerungen zu erstatten. Die schriftlichen Äußerungen sind den anderen Parteien zuzustellen; diese können dazu schriftliche Gegenäußerungen erstatten.
  2. Absatz 2,Wenn der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, so hat der Verwaltungsgerichtshof die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch den Asylgerichtshof durchführen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40095708

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P74/NOR40095708

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