Absatz eins,Soweit dies in der Verordnung gemäß Paragraph 73, angeordnet ist,
- Ziffer einssind die Schriftsätze mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
- Ziffer 2kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
- Ziffer 3sind Beilagen zu elektronisch eingebrachten Schriftsätzen in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.