Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im Paragraph 36, Absatz eins und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.
  2. Absatz 2,Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
  3. Absatz 3,Auf Beschwerden nach Artikel 131 a, B-VG ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Behörde mitteilt, daß keine Akten vorliegen. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)