Absatz einsDie Beschwerde hat zu enthalten
- Ziffer einsdie Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 3,)
- Ziffer 2die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat, im Falle der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt hat und welcher Behörde sie zuzurechnen ist (belangte Behörde), Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 3,)
- Ziffer 3den Sachverhalt,
- Ziffer 4die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
- Ziffer 5die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- Ziffer 6ein bestimmtes Begehren,
- Ziffer 7die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.