(1)Absatz einsDer Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfähigkeit in den Fällen des § 15 Abs. 7 müssen sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung an der Beschlussfassung mit Mitteln der Telekommunikation oder im Umlaufweg beteiligen.Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfähigkeit in den Fällen des Paragraph 15, Absatz 7, müssen sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung an der Beschlussfassung mit Mitteln der Telekommunikation oder im Umlaufweg beteiligen.
(Anm.: Abs. 1a bis 1d mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a bis 1d mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)