Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 10

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Vollversammlung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfähigkeit in den Fällen des Paragraph 15, Absatz 7, müssen sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung an der Beschlussfassung mit Mitteln der Telekommunikation oder im Umlaufweg beteiligen.

    Anmerkung, Absatz eins a bis 1d mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

  2. Absatz 2Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (Paragraph 7, Absatz 2,), die Beschlussfassung über
    1. Ziffer eins
      die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Artikel 134, Absatz 4, B-VG);
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsverteilung (Paragraph 11,);
    3. Ziffer 3
      die Geschäftsordnung (Paragraph 19,);
    4. Ziffer 4
      den Tätigkeitsbericht (Paragraph 20,).

Im RIS seit

07.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40228865

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P10/NOR40228865

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