Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Vollversammlung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfähigkeit in den Fällen des Paragraph 15, Absatz 7, müssen sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung an der Beschlussfassung mit Mitteln der Telekommunikation oder im Umlaufweg beteiligen.

    Anmerkung, Absatz eins a bis eins d mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

  2. Absatz 2,Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (Paragraph 7, Absatz 2,), die Beschlussfassung über
    1. Ziffer eins
      die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Artikel 134, Absatz 4, B-VG);
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsverteilung (Paragraph 11,);
    3. Ziffer 3
      die Geschäftsordnung (Paragraph 19,);
    4. Ziffer 4
      den Tätigkeitsbericht (Paragraph 20,).

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40228865