Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Vollversammlung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
  2. Absatz eins a,Der Präsident/Die Präsidentin kann abweichend von Paragraph 15, die Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen.
  3. Absatz eins b,Betrifft der Beschluss im Umlaufweg die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht, so hat der Präsident/die Präsidentin als Grundlage einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.
  4. Absatz eins c,Betrifft der Beschluss im Umlaufweg Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern, so hat der Präsident/die Präsidentin den Bericht der zur Vorbereitung der Beratung bestellten Berichter/Berichterinnen und der Mitberichter/Mitberichterinnen (Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,, in der Fassung der Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2018,) an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.
  5. Absatz eins d,Die Abgabe der Erklärung nach Absatz eins a, hat schriftlich oder mit E-Mail an eine vom Präsidenten/von der Präsidentin bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem vom Präsidenten/von der Präsidentin zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Der Beschlussentwurf, der Bericht und die Mitberichte sollen nach Möglichkeit zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gerichtshofes übermittelt werden. Diese können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen. Ein Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt haben und der Antrag mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt.
  6. Absatz 2,Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (Paragraph 7, Absatz 2,), die Beschlussfassung über
    1. Ziffer eins
      die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Artikel 134, Absatz 4, B-VG);
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsverteilung (Paragraph 11,);
    3. Ziffer 3
      die Geschäftsordnung (Paragraph 19,);
    4. Ziffer 4
      den Tätigkeitsbericht (Paragraph 20,).

Im RIS seit

25.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40221561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P10/NOR40221561

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