(1c)Absatz eins c,Betrifft der Beschluss im Umlaufweg Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern, so hat der Präsident/die Präsidentin den Bericht der zur Vorbereitung der Beratung bestellten Berichter/Berichterinnen und der Mitberichter/Mitberichterinnen (§ 10 Abs. 2 erster Satz der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. II Nr. 1/2014, in der Fassung der Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. II Nr. 43/2018) an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.Betrifft der Beschluss im Umlaufweg Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern, so hat der Präsident/die Präsidentin den Bericht der zur Vorbereitung der Beratung bestellten Berichter/Berichterinnen und der Mitberichter/Mitberichterinnen (Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,, in der Fassung der Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2018,) an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.