Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch fünf. Gebührenfreiheit

Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe;

Voraussetzungen

Paragraph 8, (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 Litera b,, auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 Litera d, sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 römisch drei.

Anmerkung

Zu Abs. 2: § 29 Abs. 1 GUG wurde durch den Art. III des BG BGBl.
Nr. 646/1987 aufgehoben und die betreffende Abschnittsgebühr durch
Art. I Z 5 dieses BG in die Tarifpost 9 GGG eingefügt.

ÜR: Art. XXIII Abs. 14, BGBl. Nr. 10/1991

Schlagworte

Firmenbuchauszug

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12035834

Alte Dokumentnummer

N2199117782J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A1P8/NOR12035834

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