Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

römisch fünf. Gebührenfreiheit

Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe;

Voraussetzungen

Paragraph 8, (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 Litera b,, auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 Litera d, sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 römisch drei.