(2)Absatz 2,Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren von bücherlichen Eintragungen, auf die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, Tarifpost 10 IV, auf die Abschriftgebühr nach § 29 Abs. 1 GUG sowie auf die Pauschalgebühren nach den Tarifposten 6, 8 und 10.Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren von bücherlichen Eintragungen, auf die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, Tarifpost 10 römisch vier, auf die Abschriftgebühr nach Paragraph 29, Absatz eins, GUG sowie auf die Pauschalgebühren nach den Tarifposten 6, 8 und 10.