Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch fünf. Gebührenfreiheit

Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe;

Voraussetzungen

Paragraph 8, (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren von bücherlichen Eintragungen, auf die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, Tarifpost 10 römisch vier, auf die Abschriftgebühr nach Paragraph 29, Absatz eins, GUG sowie auf die Pauschalgebühren nach den Tarifposten 6, 8 und 10.

Anmerkung

Zu Abs. 2: § 29 Abs. 1 GUG wurde durch den Art. III des BG BGBl.
Nr. 646/1987 aufgehoben und die betreffende Abschnittsgebühr durch
Art. I Z 5 dieses BG in die Tarifpost 9 GGG eingefügt.

Schlagworte

Ausnahme, Kopie, Fotokopie

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033544

Alte Dokumentnummer

N2198417612R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A1P8/NOR12033544

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