Gerichtsgebührengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,
Artikel eins, Paragraph 8
01.01.1985
31.12.1990
römisch fünf. Gebührenfreiheit
Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe;
Voraussetzungen
Paragraph 8, (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.