Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

römisch fünf. Gebührenfreiheit

Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe;

Voraussetzungen

Paragraph 8, (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren von bücherlichen Eintragungen, auf die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, Tarifpost 10 römisch vier, auf die Abschriftgebühr nach Paragraph 29, Absatz eins, GUG sowie auf die Pauschalgebühren nach den Tarifposten 6, 8 und 10.