Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch drei. Gebührenermittlung

Bemessungsgrundlage

Paragraph 6, (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).

  1. Absatz 2,Eine nicht durch 10 S teilbare Bemessungsgrundlage ist auf die nächsthöheren 10 S aufzurunden. Die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf volle Schilling aufzurunden.
  2. Absatz 3,Wenn ein Betrag in ausländischer Währung die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Schillingbetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.

Anmerkung

Zum Abs. 1 siehe die §§ 14 ff.

Schlagworte

Prozentsatzgebühr, Promillesatzgebühr

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033542

Alte Dokumentnummer

N2198417610R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A1P6/NOR12033542

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