Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
GGG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
III. Gebührenermittlungrömisch drei. Gebührenermittlung
Bemessungsgrundlage
§ 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).Paragraph 6, (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).
(2)Absatz 2,Eine nicht durch 10 S teilbare Bemessungsgrundlage ist auf die nächsthöheren 10 S aufzurunden. Die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf volle Schilling aufzurunden.
(3)Absatz 3,Wenn ein Betrag in ausländischer Währung die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Schillingbetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.
Anmerkung
Zum Abs. 1 siehe die §§ 14 ff.
Schlagworte
Prozentsatzgebühr, Promillesatzgebühr
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR12033542
Alte Dokumentnummer
N2198417610R