Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

römisch drei. Gebührenermittlung

Bemessungsgrundlage

Paragraph 6, (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).

  1. Absatz 2,Eine nicht durch 10 S teilbare Bemessungsgrundlage ist auf die nächsthöheren 10 S aufzurunden. Die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf volle Schilling aufzurunden.
  2. Absatz 3,Wenn ein Betrag in ausländischer Währung die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Schillingbetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.