Absatz 2,Eine nicht durch 10 S teilbare Bemessungsgrundlage ist auf die nächsthöheren 10 S aufzurunden. Die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf volle Schilling aufzurunden.
Gerichtsgebührengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,
Artikel eins, Paragraph 6
01.01.1985
31.12.2001
römisch drei. Gebührenermittlung
Bemessungsgrundlage
Paragraph 6, (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).