Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GGG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
III. Gebührenermittlungrömisch drei. Gebührenermittlung
Bemessungsgrundlage
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
(3)Absatz 3,Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.
Anmerkung
1. zum Abs. 1 siehe die §§ 14 ff
2. ÜR: Art. VI Z 16,
BGBl. I Nr. 501/1984 idF
BGBl. I Nr. 131/2001; Art. 13 Z 4 und 5,
BGBl. I Nr. 131/2001
Schlagworte
Prozentsatzgebühr, Promillesatzgebühr
Im RIS seit
29.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40177049