Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 31

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.
  2. Absatz 2,Für den Mehrbetrag nach Absatz eins, haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins,
  3. Absatz 3,Der Mehrbetrag nach Absatz eins, ist jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit (Paragraph 2,) bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird.
  4. Absatz 4,Die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG) kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Absatz eins, absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (Paragraph 66, Absatz eins, ZPO) – nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.
  5. Absatz 5,In Ansehung von Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 Litera b, ist jedoch kein Mehrbetrag nach Absatz eins, zu entrichten, wenn die Abbuchung und Einziehung erst später als drei Monate nach der Eintragung ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist.

Anmerkung

ÜR: Art. 5 § 1, BGBl. I Nr. 1/2013

Schlagworte

Postscheckkonto, elektronischer Rechtsverkehr, Konto, Geldinstitut, Bank

Im RIS seit

13.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40193550

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