(5)Absatz 5Wurde in den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen. Für den Fehlbetrag sowie den Mehrbetrag haftet als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen der im § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 bzw. § 23a Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angeführte Parteienvertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr begründet wurde, verfaßt oder überreicht hat.Wurde in den Fällen der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Paragraph 23 a, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen. Für den Fehlbetrag sowie den Mehrbetrag haftet als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen der im Paragraph 11, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 bzw. Paragraph 23 a, Absatz eins, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angeführte Parteienvertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr begründet wurde, verfaßt oder überreicht hat.