Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

Paragraph 31,
  1. Absatz einsWird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen. Gleiches gilt im Fall des Paragraph 4, Absatz 6, letzter Halbsatz, wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist.
  2. Absatz 2Für den Mehrbetrag nach Absatz eins, haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben.
  3. Absatz 3Eine Verpflichtung zur Entrichtung des im Absatz eins, angeführten Mehrbetrages entsteht aber nicht, wenn
    1. Litera a
      die Gerichtsgebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes eingezahlt werden oder
    2. Litera b
      im Fall der Überweisung der Gerichtsgebühren der Überweisungsauftrag spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe von dem Kreditinstitut (Paragraph eins, Absatz eins, KWG) entgegengenommen und der Betrag innerhalb von 10 Tagen nach dem jeweiligen im Paragraph 2, angeführten Zeitpunkt dem Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes gutgeschrieben wird;
    3. Litera c
      die Eingabe von einem nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebenen Rechtsanwalt verfaßt oder überreicht wird.
  4. Absatz 4Der Kostenbeamte kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Absatz eins, absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles - insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (Paragraph 66, Absatz eins, ZPO) - nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.
  5. Absatz 5Wurde in den Fällen der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Paragraph 23 a, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen. Für den Fehlbetrag sowie den Mehrbetrag haftet als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen der im Paragraph 11, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 bzw. Paragraph 23 a, Absatz eins, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angeführte Parteienvertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr begründet wurde, verfaßt oder überreicht hat.

Anmerkung

Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl.
BGBl. Nr. 532/1993.

Schlagworte

Postscheckkonto, elektronischer Rechtsverkehr, Konto, Geldinstitut,
Bank

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40087524

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