(4)Absatz 4Die Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG) kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) – nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.Die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG) kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Absatz eins, absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (Paragraph 66, Absatz eins, ZPO) – nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.