Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Besondere Bestimmungen

Paragraph 15, (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.

  1. Absatz 2,Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
  2. Absatz 3,Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.
  4. Absatz 5,Für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) oder Kindesunterhalt ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.
  5. Absatz 6,Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines Schiedsspruches (Paragraphen 595, ff. ZPO, Artikel römisch 23 und römisch 25 EGZPO) ist, mit der aus Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, sich ergebenden Einschränkung, der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend.

Anmerkung

ÜR: Art. VI Z 16, BGBl. I Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 131/2001;
Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001.

Schlagworte

Liegenschaft, Zivilprozeß, Parteienmehrheit, Klagenhäufung

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40023412

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