(6)Absatz 6,Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines Schiedsspruches (§§ 595 ff. ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist, mit der aus § 18 Abs. 2 Z 3 sich ergebenden Einschränkung, der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend.Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines Schiedsspruches (Paragraphen 595, ff. ZPO, Artikel römisch 23 und römisch 25 EGZPO) ist, mit der aus Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, sich ergebenden Einschränkung, der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend.