Gerichtsgebührengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
Artikel eins, Paragraph 15
01.01.2002
31.12.2004
Besondere Bestimmungen
Paragraph 15, (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.