Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000
Abkürzung
GGG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Besondere Bestimmungen
§ 15. (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist der Einheitswert anzusehen; besteht ein solcher nicht, so ist der gemeine Wert der Sache maßgebend.Paragraph 15, (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist der Einheitswert anzusehen; besteht ein solcher nicht, so ist der gemeine Wert der Sache maßgebend.
(2)Absatz 2,Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
(3)Absatz 3,Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruches als Bemessungsgrundlage; für Anträge auf Bestimmung eines einstweilen von einem Ehegatten dem anderen Eheteil oder von einem Elternteil seinen Kindern zu leistenden Unterhaltes ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.
(5)Absatz 5,Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines Schiedsspruches (§§ 595 ff. ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist, mit der aus § 18 Abs. 2 Z 3 sich ergebenden Einschränkung, der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend.Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines Schiedsspruches (Paragraphen 595, ff. ZPO, Artikel römisch 23 und römisch 25 EGZPO) ist, mit der aus Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, sich ergebenden Einschränkung, der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Der gemeine Wert einer Liegenschaft ist üblicherweise
ihr Verkehrswert.
Zu Abs. 4: Für einstweilige Verfügungen innerhalb eines
Zivilprozesses fallen neben der Pauschalgebühr keine gesonderten
Gebühren an, weshalb für diese auch keine gesonderte
Bemessungsgrundlagenregelung erforderlich ist.
Schlagworte
Liegenschaft, Zivilprozeß, Parteienmehrheit, Klagenhäufung
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR12033551
Alte Dokumentnummer
N2198417619R