Bundesrecht konsolidiert

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Nationalbankgesetz 1984 Art. 4 § 22

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 22

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Alle Mitglieder des Generalrates werden ernannt.
  3. Absatz 3,Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein.
  4. Absatz 4,Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Union stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als drei hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.
  5. Absatz 5,Das nach Paragraph 40, des Arbeits-Verfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu den Sitzungen des Generalrates einen Vertreter sowie einen Stellvertreter zu entsenden. Der Vertreter und in dessen Abwesenheit der Stellvertreter hat in Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.

Schlagworte

Rechtswissenschaftler, Angestelltenschaft, Personalangelegenheit,
Sozialangelegenheit

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40130227

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/50/A4P22/NOR40130227

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