Bundesrecht konsolidiert

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Nationalbankgesetz 1984 Art. 4 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 22

Inkrafttretensdatum

03.05.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

Text

Paragraph 22, (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und elf weiteren Mitgliedern.

  1. Absatz 2,Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und weitere fünf Mitglieder des Generalrates werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.
  2. Absatz 3,Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein. Unter ihnen sollen sich Vertreter
    1. Ziffer eins
      der Kreditinstitute,
    2. Ziffer 2
      der Industrie,
    3. Ziffer 3
      des Handels und Gewerbes,
    4. Ziffer 4
      der Landwirtschaft und
    5. Ziffer 5
      der Angestellten- und Arbeiterschaft
    befinden.
  3. Absatz 4,Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vier hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.
  4. Absatz 5,Das nach Paragraph 40, ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu Verhandlungen über Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten zwei Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter haben bei Ausübung ihrer Befugnisse dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.

Schlagworte

Rechtswissenschaftler, Angestelltenschaft, Personalangelegenheit, Sozialangelegenheit

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12056963

Alte Dokumentnummer

N3199851661L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/50/A4P22/NOR12056963

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