Bundesrecht konsolidiert

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Nationalbankgesetz 1984 Art. 15 § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 15 § 79

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

ARTIKEL römisch fünfzehn
Verfahrens- und Strafbestimmungen

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Die nachstehend in Ziffer 1 bis 5 genannten Personen (Bargeldakteure) sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und Euro-Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, BWG,
    2. Ziffer 2
      Kredit- und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten (Paragraphen 9, 11, 13, BWG), die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden,
    3. Ziffer 3
      sonstige Zahlungsdienstleister (Paragraph eins, Absatz 3, ZaDiG) sowie
    4. Ziffer 4
      sonstige Unternehmer (Paragraph eins, UGB),
      • Strichaufzählung
        zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich Geldtransportunternehmen, oder
      • Strichaufzählung
        deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, oder
      • Strichaufzählung
        die als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Nebentätigkeit.
    5. Ziffer 5
      öffentliche Kassen.
    Die Echtheitsprüfung der Euro-Banknoten hat gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1338 aus 2001, entsprechend den von der EZB festgelegten Verfahren zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich AG, die öffentlichen Kassen sowie die anderen in Absatz eins, genannten Bargeldakteure sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und Euro-Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische Nationalbank zuständig.
  3. Absatz 3,Die auf Grund der Überprüfung als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen sind zur weiteren Verfügung der Strafgerichte zu verwahren. Die Verwahrung obliegt hinsichtlich der Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, der Münze Österreich Aktiengesellschaft, und hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister für Inneres über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dieses Ergebnis der Person bekanntzugeben, von der die Banknoten oder Münzen einbehalten wurden.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung über die Rückgabe sowie die weitere Verfügung über die verwahrten Banknoten und Münzen obliegt den Strafgerichten. Gefälschte oder verfälschte Banknoten sowie gefälschte oder verfälschte Münzen aus unedlen Metallen dürfen nicht zurückgegeben werden. Eine Rückgabe gefälschter oder verfälschter Münzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ist zulässig, sofern diese Münzen zuvor unbrauchbar gemacht wurden. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft sind berechtigt, die als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen nach zehnjähriger Verwahrung den Strafgerichten zur weiteren Veranlassung zurückzustellen, sofern durch die Strafgerichte keine kürzere Verwahrungsfrist bestimmt wurde.

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40130248

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