Absatz eins,Die nachstehend in Ziffer 1 bis 5 genannten Personen (Bargeldakteure) sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und Euro-Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden:
- Ziffer einsKreditinstitute gemäß Paragraph eins, BWG,
- Ziffer 2Kredit- und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten (Paragraphen 9, 11, 13, BWG), die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden,
- Ziffer 3sonstige Zahlungsdienstleister (Paragraph eins, Absatz 3, ZaDiG) sowie
- Ziffer 4sonstige Unternehmer (Paragraph eins, UGB),
- Strichaufzählungzu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich Geldtransportunternehmen, oder
- Strichaufzählungderen Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, oder
- Strichaufzählungdie als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Nebentätigkeit.
- Ziffer 5öffentliche Kassen.
Die Echtheitsprüfung der Euro-Banknoten hat gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1338 aus 2001, entsprechend den von der EZB festgelegten Verfahren zu erfolgen.