(2)Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank, die Kreditinstitute und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige inländische oder ausländische Noten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten und, wenn diese sich als gefälscht oder verfälscht erweisen, ohne Ersatzleistung einzuziehen. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Noten und ausländischer Münzen die Oesterreichische Nationalbank, hinsichtlich inländischer Münzen die Münze Österreich Aktiengesellschaft zuständig.