Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 11 § 61
Inkrafttretensdatum
03.05.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
NBG
Index
37/03 Nationalbank
Beachte
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF
BGBl. I Nr. 60/1998).
Text
ARTIKEL XIARTIKEL römisch elf
Banknoten
§ 61. (1) Die Bank hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben. Paragraph 61, (1) Die Bank hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben.
(2)Absatz 2,Die Noten der Bank sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
(3)Absatz 3,Der Betrag, auf den die einzelnen Banknoten lauten, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(4)Absatz 4,Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Bank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.
Gesetzesnummer
10004409
Dokumentnummer
NOR12057004
Alte Dokumentnummer
N3199851702L