ARTIKEL XIARTIKEL römisch elf
Banknoten
§ 61. (1) Die Bank hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben. Paragraph 61, (1) Die Bank hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben.
(2)Absatz 2,Die Noten der Bank sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
(3)Absatz 3,Der Betrag, auf den die einzelnen Banknoten lauten, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(4)Absatz 4,Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Bank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 27)Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Bank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 27,)