Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11 § 61Artikel 11, Paragraph 61
Beachte
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109jZusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigenAbsatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).
Text
ARTIKEL XIARTIKEL römisch elf
Banknoten
§ 61. (1) Die Bank hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben. Paragraph 61, (1) Die Bank hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben.
(2)Absatz 2,Die Noten der Bank sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
(3)Absatz 3,Der Betrag, auf den die einzelnen Banknoten lauten, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(4)Absatz 4,Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Bank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.