Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11, Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

03.05.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Beachte

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j

Absatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).

Text

ARTIKEL römisch elf

Banknoten

Paragraph 61, (1) Die Bank hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben.

  1. Absatz 2,Die Noten der Bank sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
  2. Absatz 3,Der Betrag, auf den die einzelnen Banknoten lauten, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  3. Absatz 4,Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Bank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
  4. Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.