Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11, Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.02.1984

Außerkrafttretensdatum

02.05.1998

Text

ARTIKEL römisch elf

Banknoten

Paragraph 61, (1) Die Bank hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben.

  1. Absatz 2,Die Noten der Bank sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
  2. Absatz 3,Der Betrag, auf den die einzelnen Banknoten lauten, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  3. Absatz 4,Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Bank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 27,)