Absatz 2,Die Noten der Bank sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
Nationalbankgesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
Artikel 11, Paragraph 61
01.02.1984
02.05.1998
ARTIKEL römisch elf
Banknoten
Paragraph 61, (1) Die Bank hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben.