Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 9b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9b

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Unzulässige Mengenbeschränkungen

Paragraph 9 b,

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,

  1. Ziffer eins
    die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig beschränkt oder
  2. Ziffer 2
    den Anschein eines besonders günstigen Angebots durch Preisangaben oder sonstige Angaben über Waren hervorruft, tatsächlich aber deren Abgabe je Käufer mengenmäßig beschränkt,
kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12035996

Alte Dokumentnummer

N2199219664J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P9b/NOR12035996

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