Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 b

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Unzulässige Mengenbeschränkungen

Paragraph 9 b,

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,

  1. Ziffer eins
    die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig beschränkt oder
  2. Ziffer 2
    den Anschein eines besonders günstigen Angebots durch Preisangaben oder sonstige Angaben über Waren hervorruft, tatsächlich aber deren Abgabe je Käufer mengenmäßig beschränkt,
kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.