die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig beschränkt oder
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1994,
Paragraph 9 b
01.04.1992
31.12.1994
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,