Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33f
Inkrafttretensdatum
01.04.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 33f.Paragraph 33 f,
Wer den Bestimmungen der §§ 33b, 33d Abs. 1 bis 3 und 33e Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 S zu bestrafen. Bei Übertretungen des § 33d Abs. 3 ist zusätzlich die Strafe des Verfalls der nachgeschobenen Waren auszusprechen. Wer den Bestimmungen der Paragraphen 33 b, 33 d, Absatz eins bis 3 und 33 e Absatz eins, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 S zu bestrafen. Bei Übertretungen des Paragraph 33 d, Absatz 3, ist zusätzlich die Strafe des Verfalls der nachgeschobenen Waren auszusprechen.
Anmerkung
Siehe auch § 34.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12036012
Alte Dokumentnummer
N2199219680J