§ 33f.Paragraph 33 f,
Wer den Bestimmungen der §§ 33b, 33d Abs. 1 bis 3 und 33e Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen. Bei Übertretungen des § 33d Abs. 3 ist zusätzlich die Strafe des Verfalls der nachgeschobenen Waren auszusprechen. Wer den Bestimmungen der Paragraphen 33 b, 33 d, Absatz eins bis 3 und 33 e Absatz eins, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen. Bei Übertretungen des Paragraph 33 d, Absatz 3, ist zusätzlich die Strafe des Verfalls der nachgeschobenen Waren auszusprechen.