Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
Paragraph 33 f
01.04.1992
31.12.2001
Wer den Bestimmungen der Paragraphen 33 b, 33 d, Absatz eins bis 3 und 33 e Absatz eins, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 S zu bestrafen. Bei Übertretungen des Paragraph 33 d, Absatz 3, ist zusätzlich die Strafe des Verfalls der nachgeschobenen Waren auszusprechen.