Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

2. Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten.
  2. Absatz 2,Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 S zu bestrafen.

Anmerkung

Zum Abs. 2: siehe auch § 34.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12036003

Alte Dokumentnummer

N2199219671J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P30/NOR12036003

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