Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

2. Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten.
  2. Absatz 2,Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 S zu bestrafen.